Freier Zugang zu allen Informationen
Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG)
Grundsatz
Das IFG ermöglicht den freien Zugang zu amtlichen Informationen aller öffentlichen Stellen des Bundes und die Einsicht in Verwaltungsvorgänge.
Welche Informationen kann ich bekommen?
Alle Aufzeichnungen, die amtlichen Zwecken dienen, sowohl digitale Daten als auch Schriftstücke. Ausgenommen sind nur Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs sind. Wenn Sie Informationen aus Ländern oder Kommunen benötigen, informieren Sie sich bitte bei der jeweiligen Landesregierung, ob bereits ein entsprechendes Informationsfreiheitsgesetz des Landes besteht.
Wer hat ein Informationszugangsrecht?
Grundsätzlich ist jeder antragsberechtigt, unabhängig von seinem Wohnsitz und seiner Staatsangehörigkeit, also auch juristische Personen und Verbände.
An wen muss der Antrag gerichtet werden?
Ansprechpartner ist die Behörde, die über die gewünschten Informationen verfügt. Auf der rechten Seite sehen Sie den Ansprechpartner im Bundesamt. Der Antrag kann formlos gestellt werden.
Muss man den Antrag begründen?
Generell muss man einen Antrag weder begründen noch muss man Betroffener sein. Betrifft der Antrag allerdings personenbezogene Daten, Urheberrechte bzw. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter, bedarf es einer besonderen Begründung.
Wer entscheidet über die Form des Informationszugangs?
Wenn keine wichtigen Gründe entgegenstehen, wird das Bundesamt die von Ihnen gewählte Form des Zugangs gewähren. Als Zugangsformen kommen die unmittelbare Akteneinsicht bei der Behörde, Übersendung von Aktenauszügen als Kopie oder die mündliche oder schriftliche Auskunft in Frage.
Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen.
Direktlinks zu den sozialen Medien